Gesetzliche Voraussetzungen für den Abschluss eines Stromvertrags
Um in Deutschland mit einem Stromversorger einen Stromvertrag abschließen zu können, müssen Sie volljährig sein. So ist es allgemein im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Minderjährige, die beispielsweise für eine Ausbildung in eine eigene Wohnung ziehen, brauchen die Zustimmung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters. Doch nicht nur das Alter spielt eine Rolle. Für den Vertragsabschluss mit einem Energieversorger müssen Sie eine Meldeadresse in Deutschland haben, sowie ein deutsches Bankkonto für den monatlichen Abschlag.
Was passiert, wenn man keinen Stromvertrag abschließen darf?
Wenn Sie aufgrund Ihres Alters oder einer gesetzlichen Betreuung keinen Stromvertrag abschließen dürfen, übernimmt entweder ein Erziehungsberechtigter oder der gesetzlich bestimmte Betreuer diese Aufgabe. Allgemein gilt in Deutschland: Ohne Abschluss eines Vertrags mit einem externen Stromlieferant erfolgt die Energieversorgung über den lokalen Grundversorger.
Was gilt für Minderjährige, die zur Ausbildung in eine eigene Wohnung ziehen?
Minderjährige, die für eine Ausbildung in ihre erste eigene Wohnung ziehen, können selbst keinen Stromvertrag abschließen. In diesem Fall müssen die Eltern oder ein gesetzlicher Vertreter den Vertrag abschließen.
Denn der Stromvertrag fällt in die Kategorie der rechtlich nachteiligen Verträge, da er Verpflichtungen wie regelmäßige Zahlungen beinhaltet. Daher können Minderjährige diesen Vertrag eben nur abschließen, wenn die Eltern oder der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Alternativ können die Eltern oder der gesetzliche Vertreter den Vertrag mit dem Energieanbieter selbst abschließen, während der Minderjährige als Verbraucher eingetragen wird.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB). Dieser erlaubt es Minderjährigen, kleinere Geschäfte mit Mitteln abzuwickeln, die ihnen zur freien Verfügung stehen. Da ein Stromvertrag jedoch in der Regel über diesen Rahmen hinausgeht, greift diese Ausnahme hier nicht.
Wer schließt den Stromvertrag für Personen mit gesetzlich bestimmten Betreuern ab?
Für Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, schließt der gesetzlich bestellte Betreuer den Stromvertrag ab. Dies ist notwendig, da die betreute Person selbst oft nicht in der Lage ist, rechtswirksame Verträge zu schließen – insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit.
Der Betreuer hat jedoch die Aufgabe, die Interessen der betreuten Person zu wahren und sicherzustellen, dass der Stromvertrag den Bedürfnissen und den finanziellen Möglichkeiten der betreuten Person entspricht.
Es gibt keine allgemeinen Ausnahmen von dieser Regel. Sollte der Betreute in bestimmten Bereichen (z. B. einfache alltägliche Geschäfte) noch geschäftsfähig sein, könnten hier theoretisch Ausnahmen bestehen. Aber dies hängt von der individuellen Betreuungssituation ab. Generell legt das Gericht im Betreuungsbeschluss fest, welche Aufgaben der Betreuer übernimmt. Und das kann eben auch das Abschließen von Versorgungsverträgen mit einem Anbieter direkt sein.